Ab 1. März 2008 schwarze Versicherungskennzeichen für Mofas und Mopeds
Zu den Fahrzeugen, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, zählen Kleinkrafträder wie Mofas oder Mopeds, aber auch Segways sowie Quads und Minicars, die bei höchstens 50 Kubikzentimeter Hubraum nicht schneller als 45 Stundenkilometer fahren dürfen.
Eine weitere Neuerung für Mofafahrer betrifft das Verkehrsschild, das bisher den Mofas das Fahren auf Radwegen außerhalb von Ortschaften ausdrücklich erlaubt. Das Zusatzzeichen 1022-11 (Mofas frei) entfällt künftig. Mofafahrer dürfen jetzt generell außerhalb geschlossener Ortschaften Radwege nutzen (§ 2 Abs. 4 S. 6 StVO). Innerhalb geschlossener Ortschaften gilt weiter, dass Mofas nur auf Radwegen fahren dürfen, wenn dies durch das Zusatzzeichen zugelassen ist. (ar/nic) Letzte Änderung: 15.02.2008
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