Abschleppen von Fahrrad nicht ohne weiteres erlaubt
Das Abstellen von Fahrrädern auf Gehwegen oder anderen dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen öffentlichen Verkehrsflächen ist laut Straßenverkehrsordnung grundsätzlich zugelassen. Zwar hat eine Behörde immer die Befugnis, eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren - etwa durch das Umsetzen eines störenden Fahrrades. Die öffentliche Sicherheit wurde durch das Rad an der Seitenwand des überdachten Münsteraner Bahnhofaufgangs allerdings nicht gefährdet. Insofern war die Umsetzung des Rades auf einen entfernten Sammelplatz durch die Behörde unrechtmäßig. (ar/Sm) Letzte Änderung: 31.08.2008
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