ADAC begrüßt Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seiner Entscheidung vom 26. Juni 2008 nach Ansicht des ADAC eine wichtige Klarstellung zur Anerkennungspflicht ausländischer Führerscheine getroffen. Demnach muss Deutschland grundsätzlich Führerscheine anderer EU-Staaten auch dann anerkennen, wenn diese nach einem Entzug der deutschen Fahrerlaubnis ausgestellt wurden. Die deutschen Behörden können einem ausländischen Führerschein allerdings die Anerkennung verweigern, wenn er während der Sperrfrist in Deutschland erworben wurde.

Darüber hinaus kann die Fahrberechtigung aufgrund des ausländischen Führerscheins aberkannt werden, wenn der Führerschein nach Ablauf der Sperrfrist erteilt wurde und sich aus Informationen des Ausstellerstaates ergibt, dass der Führerscheininhaber seinen Lebensmittelpunkt tatsächlich nicht dort hatte. Deutsche Fahrerlaubnisbehörden sind hier auf Hinweise von Behörden aus anderen EU-Ländern angewiesen.

In früheren Urteilen hatte der EuGH ausgeführt, dass grundsätzlich alle Führerscheine der EU in anderen Mitgliedsstaaten anerkannt werden müssen. Die Prüfung ob der Betroffene wirklich seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt im Ausstellerstaat hatte und ob er zum Fahren von Kraftfahrzeugen geeignet ist, war danach alleinige Aufgabe des Ausstellerstaates.

Erst mit der Umsetzung der dritten Führerscheinrichtlinie wird der Führerscheintourismus endgültig der Vergangenheit angehören. Ein EU-Mitgliedsstaat darf dann keine Fahrerlaubnis mehr ausstellen, wenn die Fahrerlaubnis eines anderen Mitgliedsstaates entzogen wurde. Sollte dennoch ein neuer Führerschein im Ausland ausgestellt werden, muss dieser nicht anerkannt werden. (ar/nic) Letzte Änderung: 27.06.2008









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