AvD befürchtet Verwirrung im Schilderwald
Aus dem Regelkatalog der Verkehrszeichen (Anlagen zu §§ 40-43 StVO) gestrichen werden mit dem 1. September 2009 beispielsweise die Gefahrenzeichen, die vor Eisglätte, Splitt/Schotter, Steinschlag, Flugbetrieb oder Tieren warnen. Die Symbole - wie Schneeflocke oder Flugzeug - bleiben jedoch als "Sinnbilder" erhalten. Dementsprechend können sie auch in Zukunft an Gefahrenstellen angeordnet werden. Die Straßenverkehrsbehörden sind aber angehalten, nun intensiver zu prüfen, ob und wo die Verkehrszeichen aufgestellt werden.
Ersatzlos gestrichen werden die besonderen Gefahrenzeichen Nr. 150 und Nr. 153, die auf einen beschrankten Bahnübergang hinweisen. An ihre Stelle treten die Zeichen 151 und 156, auf denen ein herannahender Zug abgebildet ist. Das ergänzende Einbahnstraßen-Schild Nr. 353 fällt nun ebenfalls weg. Es wird jedoch noch lange Zeit dauern, ehe die aus der StVO entfernten Schilder tatsächlich aus dem Straßenbild verschwinden. Bereits aufgestellte sollen zehn Jahre weiter gelten.
Für Inline-Skater und Rollschuhfahrer gibt es ab dem 1. September ein neues Zusatzzeichen. Wo dies angebracht wird, dürfen sie sich in Zukunft auch auf Radwegen, Fahrradstraßen oder am Fahrbahnrand bewegen. Allerdings mit äußerster Vorsicht und unter besonderer Rücksichtnahme auf den übrigen Verkehr. Skater müssen Fahrzeugen und Fahrrädern zudem das Überholen ermöglichen.
Begleitet werden das neue Zeichen und die geänderte StVO von einer neuen Bußgeldkatalog-Verordnung. Wer etwa beim Inlineskaten Fahrbahn oder Radweg unzulässig benutzt oder auf den neu markierten Strecken keine besondere Rücksicht auf den übrigen Verkehr nimmt, muss zehn Euro zahlen - bei Gefährdung 20 Euro.
In Zukunft wird angezeigt, ob Fußgänger und Radfahrer eine Sackgasse passieren können (Zeichen 357.1.2)
Zudem werden mit der Novelle der Straßenverkehrsordnung die Anforderungen zur Öffnung der Einbahnstraßen für den gegengerichteten Fahrradverkehr vereinfacht. Der AvD appelliert auch in Zukunft Einbahnstraßen nur in Ausnahmefällen freizugeben, wenn diese breiter als drei Meter sind. (ar/nic)
Peter Schwerdtmann Letzte Änderung: 20.08.2009
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