Feinstaubverordnung: Keine Ausnahmeregelung für Reisemobile
Nach Paragraph 1 Abs. 2 der Kennzeichnungsverordnung könne in Umweltzonen der Verkehr mit nicht gekennzeichneten Fahrzeugen gestattet werden. Die Entscheidung über solche Ausnahmen liege bei den örtlichen Behörden, die die Situation vor Ort am Besten einschätzen könnten. Diese Regelung solle besondere Härten durch das Fahrverbot vermeiden, ohne die Einhaltung der Luftqualitätsstandards der EU zu gefährden, schrieb die Regierung an die Abgeordneten.
Der Anteil von Reisemobilen an den Emissionen des gesamten Straßenverkehrs für Kohlenmonoxid, Kohlendioxid, Kohlenwasserstoffe und Stickoxide beträgt laut Bundesregierung jeweils rund ein Prozent. An den Feinstaubemissionen des Straßenverkehrs haben Reisemobile einen Anteil von etwa 2,5 Prozent. (ar/nic) Letzte Änderung: 06.06.2007
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