Fortbildung ist Pflicht für jeden Fahrlehrer

Auch Fahrlehrer haben regelmäßig die Schulbank zu drücken. Selbst wenn der eine oder andere von ihnen zurzeit gar keine Fahrschüler mehr ausbildet, muss er alle vier Jahre an einem jeweils dreitägigen Fortbildungslehrgang teilnehmen. Unterlässt er das, können ihm die Behörden die eigentlich unbefristete Erlaubnis als Fahrlehrer entziehen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (Az.: 6 B 42.07) entschieden.

Wie die Deutsche Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, unterscheide der Gesetzestext nämlich nicht zwischen "aktiven" und "inaktiven" Fahrlehrern. Mit der Aushändigung der Fahrlehrer-Erlaubnis wird der Fahrlehreranwärter zum Fahrlehrer. Von diesem Zeitpunkt an unterliegt er allen Pflichten, die einem Fahrlehrer gesetzlich auferlegt sind. So auch dem Zwang zur periodischen Fortbildung. Der hat sich - so wörtlich "jeder" Fahrlehrer zu unterziehen. Ansonsten wird die einmal erteilte Erlaubnis hinfällig. "Und das, obwohl das Dokument grundsätzlich auf Lebenszeit ausgestellt worden ist", betont D-AH-Rechtsanwalt Peter Koblenz. Denn der Inhaber einer gültigen Fahrlehrer-Erlaubnis könnte ja jederzeit wieder Fahrschüler ausbilden. Ist ihm aber wegen der in der Auszeit versäumten Fortbildungen die wichtige Auffrischung und Aktualisierung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten entgangen, bestehe nach Auffassung des Gerichts eine erhöhte Gefahr der Fehlausbildung und damit letztendlich für die allgemeine Verkehrssicherheit.
(ar/PS) Letzte Änderung: 15.12.2007









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