Gebrauchtwagenkäufer erhält vor Bundesgerichtshof Recht
Der Kläger hatte einen sieben Jahre alten Wagen mit rund 60 000 Kilometern Laufleistung gekauft. Nach knapp einem halben Jahr trat ein Getriebeschaden an der Automatik auf. Der Händler reparierte auf Garantie, verlangte aber unter Berufung auf eine rechtswidrige Vertragsklausel eine Beteiligung an den Materialkosten in Höhe von rund 1000 Euro.
Der BGH stellte klar, dass der Autohändler in vollem Umfang geradestehen müsse. Angesichts der relativ geringen Laufleistung hätte das Getriebe länger halten müssen, so dass offensichtlich nur ein erhöhter Verschleiß als Ursache für den Defekt in Frage komme. Dem Gesetz nach ist ein Fehler beim Kauf bereits vorhanden gewesen, wenn er innerhalb von sechs Monaten auftritt. (ar/jri) Letzte Änderung: 12.11.2008
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