Gericht lehnt Rundfunkgebühr für Vorführwagen ab
Die Koblenzer Richter urteilten, dass eine Rundfunkgebühr in den Fahrzeugen des Händlers bestenfalls für die Dauer der Nutzung entstehe. Das noch nicht rechtskräftige Urteil gelte auch für den Fall, wenn der Händler im Besitz der roten Kennzeichen für Probefahrten sei, erläuterte das Deutsche Kfz-Gewerbe (ZDK) in einer Stellungnahme.
Die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) kommt zu einer anderen Einschätzung und warnt die Händler vor falschen Schlüssen. Das Gericht habe, mit Hinweis auf die bestehende Rechtslage, den Kfz-Handel vom so genannten Händlerprivileg ausgeschlossen. Dieses regelt, dass gewerbsmäßige Radio- und Fernsehhändler keine GEZ-Gebühren für die vorgehaltenen Geräte zahlen müssen. Gebührenpflichtig sei daher streng genommen jedes Rundfunkgerät in Händler-Fahrzeugen, heißt es in einer Pressemitteilung.
Zur Erleichterung der Gebührenabwicklung wegen des regelmäßigen Bestandwechsels erhebe die GEZ bisher nur Gebühren auf die Radios "in regelmäßig zu Probe- und Prüfungsfahrten genutzten Kfz, belegt durch die Anzahl der roten Kennzeichen". Diese Vorgehensweise führe zu einer Kostenentlastung des Kfz-Handels. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz habe nun zur Folge, "dass die GEZ für jedes Radiogerät in einem Kraftfahrzeug, welches auf den KFZ-Händler zugelassen oder ihm als Halter zuzuordnen ist, je einzeln eine Gebühr für die Dauer des Bereithaltens erheben müsste."
Das Urteil enthalte insbesondere keine Aussage, dass der Kfz-Handel für seine Geräte in den Fahrzeugen oder Gebäuden keine Rundfunkgebühren zu entrichten habe, warnt die GEZ. Gegen das Urteil werde Berufung eingelegt. (ar/nic) Letzte Änderung: 07.07.2007
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