Gerichte legen Handyverbot am Steuer sehr eng aus
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe fällt auch ein mit Telefonfunktion und Mobilfunkkarte versehener Palm-Organizer grundsätzlich unter das Handyverbot. Wenn ein solches Gerät zum Führen von Telefonaten
geeignet und bestimmt sei, spiele es keine Rolle, ob es darüber hinaus über
weitere Funktionen verfüge. Wer einen Organizer während der Fahrt in die Hand nehme, um bei deaktivierter Mobilfunktaste den Datenspeicher
abzufragen, handele verkehrswidrig.
Ähnlich urteilt das Oberlandesgericht Hamm. Es kam zu dem Schluss, dass bereits der Griff zum Mobiltelefon oder das Halten unter das Handyverbot falle. Jegliche Nutzung während der Fahrt, also beispielsweise auch der Blick auf eine gespeicherte Telefonnummer, sei untersagt.
Nicht gegen das Handyverbot verstößt hingegen nach Ansicht des Oberlandesgerichts Bamberg, wer bei ausgeschaltetem Motor vor einer roten Ampel im Auto telefoniert. Sollte es dann allerdings beim Umspringen der Ampel von Rot auf Gelb zu einer Verkehrsbehinderung oder einem Verstoß kommt, droht Ärger nach Paragraph 1 der Straßenverkehrsordnung.
Aktenzeichen: OLG Karlsruhe (3 Ss 219/05), OLG Hamm (2 Ss OWi 402/06), OLG
Bamberg (3 Ss OWi 1050/06). (ar/jri) Letzte Änderung: 01.09.2007
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