Gespannfahrer dürfen mit Ausnahmegenehmigung 100 fahren
Die Ausnahmegenehmigung, mit Tempo 100 statt mit 80 Stundenkilometern fahren zu dürfen, ist nur für den Caravan selbst nötig. Bei der Wahl des Zugfahrzeuges ist der Fahrer nahezu frei. Er muss jedoch darauf achten, dass das Gewichtsverhältnis zwischen Zugfahrzeug und Anhänger stimmt und das Zugfahrzeug die Gewichtsobergrenze von 3,5 Tonnen einhält. Außerdem ist ein Antiblockiersystem zwingend erforderlich und die Reifen am Anhänger dürfen nicht älter als sechs Jahre alt sein.
Die Gesamtmasse des Anhängers ohne Spurstabilisierungseinrichtung darf in der Regel bis zu 80 Prozent der Leermasse des Zugfahrzeugs ausmachen. Mit Stabilisierungseinrichtungen kann das Gewichtsverhältnis zwischen Caravan und Auto bis zu einem Verhältnis von 1:1 ansteigen. Das sind zum Beispiel eine Schlingerkupplung beim Wohnwagen oder fahrdynamische Stabilitätssysteme (ESP) im Auto, die auch den Anhängerbetrieb berücksichtigen.
Für einen neuen Wohnanhänger kann die Tempo-100-Plakette bei der Anmeldung bei der Zulassungsstelle beantragt werden, soweit der Hersteller eine Aussage zur Eignung für Tempo 100 mitliefert. Ist der Anhänger schon länger in Betrieb, ist vor der Fahrt zur Zulassungsstelle eine Bestätigung eines Sachverständigen erforderlich. Die TÜV SÜD-Experten ziehen dazu die entsprechenden Ausnahmeregelungen der Straßenverkehrsordnung hinzu. Dort sind unter anderem technische Anforderungen und Kriterien zu den Masseverhältnissen festgelegt. Der Caravan muss für eine Geschwindigkeit von 120 Stundenkilometern geeignet und dementsprechend bereift sein und hydraulische Achsstoßdämpfer haben. Je nach Gewichtsverhältnis zwischen Zugfahrzeug und Anhänger kann ein Stabilisierungssystem hilfreich sein.
Weitere Informationen und die nötigen Bescheinigungen gibt es bei den Service-Centern von TÜV SÜD. Die nächstgelegene TÜV-Station finden die Wohnwagen-Besitzer jeweils über www.tuev-sued.de (ar/nic) Letzte Änderung: 16.05.2007
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