Handy-Benutzung bei rot geschalteter Ampel doch erlaubt
Das sahen nun die Richter der Oberinstanz anders. Wenn ein Fahrzeug stehe und der Motor ausgeschaltet sei, bestehe allein durch das Aufnehmen oder Halten eines Mobiltelefons keine unmittelbare Ablenkung von den eigentlichen Fahraufgaben. "Denn vor einer Weiterfahrt muss der Motor zunächst durch einen erneuten Startvorgang in Gang gesetzt werden", erläutert Rechtsanwältin Tanja Leopold. Erst dann könne mit dem Fahrzeug die Fahrt wieder aufgenommen werden und damit - bei fortgesetzter Benutzung des Mobiltelefons - eine gerichtlich zu bewertende Beeinträchtigung der Fahraufgaben eintreten. Das gelte, weil in der Verkehrsordnung nicht anders festgelegt, auch beim Halten vor Ampelanlagen. (Az. 3 Ss OWi 1050/2006) (ar/pl) Letzte Änderung: 17.01.2007
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