Jährlich fast eine halbe Million Fahrverbote

Fast eine halbe Million Autofahrer in Deutschland bekommen jedes Jahr ein befristetes Fahrverbot. Mehr als 130 000 Autofahrern wird zudem der Führerschein entzogen. Der ADAC gibt Tipps für die Zeit ohne Führerschein.

Ein Fahrverbot wird bei einem groben Verkehrsverstoß, zum Beispiel bei deutlichen Geschwindigkeitsverstößen, Abstandsunterschreitungen und gefährlichem Überholen ausgesprochen. Auch ein Rotlichtverstoß kann ein Fahrverbot zur Folge haben. In der Regel darf man zwischen einem und drei Monaten nicht ans Steuer. Wer in den zwei vorausgegangenen Jahren kein Fahrverbot hatte, kann innerhalb einer Frist von vier Monaten selbst festlegen, wann er auf das Auto verzichten möchte. Die Frist beginnt, sobald der Führerschein bei der Bußgeldstelle abgegeben wurde. Nach Ablauf dieser Zeit kann er dort ohne besondere Formalitäten wieder abgeholt werden.

In der Zeit ohne Führerschein ist es für den Betroffenen verboten, Kraftfahrzeuge jeglicher Art zu führen. Wer dagegen verstößt, muss mit einer Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe, sechs Punkten in Flensburg oder gegebenenfalls mit dem Entzug der Fahrerlaubnis und einer Sperrfrist rechnen.

In Ausnahmefällen erlassen Gerichte Verkehrssündern das Fahrverbot. Dies gilt vor allem für Personen deren Existenz ohne Fahrerlaubnis gefährdet wäre oder die aufgrund einer Behinderung ohne Auto von der Teilnahme am öffentlichen Leben ausgeschlossen wären. Wer wegen eines Notfalls Verkehrsregeln missachtet hat riskiert kein Fahrverbot. Aus den gleichen Gründen dürfte man auch während eines Fahrverbots ans Steuer.

Zu einem Entzug der Fahrerlaubnis kommt es nach Straftaten wie Nötigung, Drogenmissbrauch oder Alkoholdelikten ab 1,1 Promille. Hier erhält der Verurteilte seinen Führerschein bis zum Ablauf der vom Gericht gesetzten Sperrfrist, also mindestens sechs Monate, nicht zurück. Zudem muss ein Antrag auf Ausstellung einer neuen Fahrerlaubnis gestellt werden. Auch ein vorläufiger Entzug der Fahrerlaubnis unmittelbar nach dem Vergehen ist in besonderen Fällen möglich. Der Führerschein ist auch weg, wenn davon auszugehen ist, dass der Betroffene ungeeignet ist, ein Fahrzeug ordnungsgemäß zu führen. (ar/nic) Letzte Änderung: 19.12.2008









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