Keine Rundfunkgebühr für Autohändler

Als ein "klares Signal in einer umstrittenen Grauzone" hat das deutsche Kraftfahrzeuggewerbe ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Koblenz bezeichnet. Dem noch nicht rechtskräftigen Richterspruch (Aktenzeichen I K 1818/06.KO) zufolge muss ein Autohändler für die von ihm zum Verkauf vorgehaltenen Fahrzeuge mit Radio keine Rundfunkgebühren bezahlen. Dies gelte auch dann, wenn der Händler im Besitz der roten Kennzeichen sei, um Probefahrten durchführen zu können.

Die Koblenzer Richter urteilten nach Darstellung des Kfz-Verbandes, dass eine Rundfunkgebühr bestenfalls für die Dauer der Nutzung entstehe. In dem Fall vor dem Koblenzer Verwaltungsgericht ging es um einen Gebührenbescheid in Höhe von 1585 Euro für die Zeit von 1992 bis 2006, die der Händler bezahlen sollte. (ar/Sm) Letzte Änderung: 05.07.2007









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