Kfz-Versicherung: Sonderkündigungsrecht gilt immer noch
Für das Sonderkündigungsrecht bei Kfz-Versicherungsverträgen gelten die beiden folgenden Regeln: Wenn der Beitrag bei gleichen Leistungen höher ist als im vergangenen Jahr, können Autofahrer jetzt noch bis genau vier Wochen nach Rechnungseingang kündigen. Das Sonderkündigungsrecht greift auch, wenn sich die Typ- oder Regionalklasse ändert. Wird es also teurer, ohne dass es beim Autobesitzer Änderungen gab, gilt das als Beitragserhöhung, selbst wenn diese Erhöhung durch eine bessere Schadenfreiheitsklasse ausgeglichen wird und die Gesamtsumme nicht steigt.
Auch ein Schaden am Auto kann die Versicherung verteuern, weil man in der Schadenfreiheitsklasse zurückgestuft wird. Das ist jedoch keine Beitragserhöhung, eine Kündigung ist also nicht möglich. Dasselbe gilt für alle beitragsrelevanten Änderungen, die der Versicherungsnehmer selbst meldet. Dazu gehören beispielsweise ein Umzug oder eine andere jährliche Fahrleistung. (ar/Sm) Letzte Änderung: 02.12.2008
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