Kläger muss fehlende Griffigkeit der Fahrbahn nachweisen
Im konkreten Fall hatte der Mann auf der rechten Spur einer Autobahn wegen eines sehr langsam vor ihm auf die Verzögerungsspur wechselnden Fahrzeugs eine Vollbremsung einleiten und kam dabei schleudernd von der Fahrbahn ab. Der Grund aus seiner Sicht: Der an der Unfallstelle vorhandene Flüsterasphalt sei durch den Regen äußerst glatt geworden und habe deshalb nicht die gebotenen Griffigkeitswerte aufgewiesen. Die Gefährlichkeit des Fahrbahnbelags sei den Behörden aufgrund mehrerer darauf zurückzuführender Verkehrsunfälle bekannt gewesen. Die nach dem Unfall erfolgten Maßnahmen wie ein Aufrauhen der Fahrbahnoberfläche und die teilweise Auswechslung des Belages führte der Kläger als Beweis an.
Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger untersuchte die Fahrbahn vor diesen Sanierungsmaßnahmen und stellte fest, die Verzögerungsspur verfüge über ein hohes Griffigkeitsniveau, so dass es auch aufgrund von Plausibilitätsberechnungen unvorstellbar erscheine, dass der Belag zum Zeitpunkt des Unfalls selbst bei Regen keine Griffigkeit aufgewiesen habe. Damit waren die Urteile des Land- und später Oberlandesgerichts Karlsruhe klar: kein Schadenersatz für den Autofahrer, da er nicht nachgewiesen habe, dass der Fahrbahnbelag nicht den Bestimmungen entsprochen habe. Dafür aber eine Rechnung des Landes Baden- Württemberg über die Beschädigung von mehreren Verkehrsschildern in Höhe von 1639 Euro und der außergerichtliche Ratschlag, demnächst etwas langsamer in eine Autobahnausfahrt zu fahren (OLG Karlsruhe, Az.: 10 U 150/04). (ar/PS) Letzte Änderung: 27.08.2006
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