Nachforderungen bei Leasingverträgen
Steuerrechtlich werden diese Leasing-Sonderzahlungen im Regelfall als Mietvorauszahlung behandelt. Auf diese wurde 16 Prozent Mehrwertsteuer gezahlt. "Einige Leasinggesellschaften fordern derzeit von ihren Kunden für den noch nicht verbrauchten Anteil der Mietsonderzahlung nachträglich die Differenz zur ab 1. Januar 2007 geltenden 19-prozentigen Umsatzsteuer", schildert die Verbraucherberaterin ihre Erfahrungen. Rechnerisch geschieht hier Folgendes: Die Leasinggesellschaften splitten die bei Vertragsabschluss gezahlte Leasing-Sonderzahlung anteilig auf die gesamte Vertragslaufzeit auf und schlagen dem Anteil der Leasing-Sonderzahlung, der rein rechnerisch auf den Zeitraum nach dem 1. Januar entfällt, die zusätzlichen drei Prozent Mehrwertsteuer zur Nettovorauszahlung zu.
"Das ist rechtens, wenn im Leasingvertrag die Leasing-Sonderzahlung als Mietvorauszahlung vereinbart wurde oder anderweitig für den Kunden deutlich aus dem Vertrag hervorgeht, dass eine Erhöhung der Leasingraten im Falle der Mehrwertsteuererhöhung auch für die noch nicht verbrauchte Leasingsonderzahlung gelten soll", erläutert Bettina Dittrich. Regelt der Vertrag nichts dergleichen oder wurde beispielsweise die Leasing-Sonderzahlung als eine wirtschaftlich abgrenzbare Teilleistung vereinbart, darf eine Überwälzung der erhöhten Mehrwertsteuer auf den Kunden nicht erfolgen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn für die Leasing-Sonderzahlung ein Altauto in Zahlung gegeben wurde. "Daher sollte man einen Blick ins Kleingedruckte werfen, denn die Leasinggesellschaften gestalten ihre Verträge unterschiedlich aus", empfiehlt die Verbraucherschützerin. (ar/pl) Letzte Änderung: 15.12.2006
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