Nicht jede Handy-Nutzung im Auto ist verboten
Auch ein Einspruch beim Iserlohner Amtsrichter fand kein Gehör. Der war der Auffassung, das dem Ausschalten des Motors vor einer Rotlicht zeigenden Ampel keine Bedeutung beizumessen sei, da sich der Mann im Straßenverkehr aufgehalten habe und daher das Verbot der Handy-Nutzung weiterhin gelten würde. Seine Kollegen beim Oberlandesgericht Hamm hoben die Entscheidung auf. In der Vorschrift heiße es eindeutig, dass das Verbot nicht gelte, wenn das Fahrzeug stehe und der Motor ausgeschaltet sei. Diese klare Aussage einfach zu negieren, stelle eine nicht vereinbare Ausdehnung der Bußgeldbewehrung zulasten des Betroffenen dar. Konsequenz: Freispruch (OLG Hamm, Az.: 2 Ss OWi 190/07). (ar/PS) Letzte Änderung: 16.03.2008
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