Polizei in Österreich führt "Blaulichtsteuer" ein
Die "Blaulichtsteuer" wird nicht fällig, wenn es sich um Verkehrsunfälle mit Personenschäden handelt. Werden Verletzungen erst nachträglich festgestellt, kann die eventuell bereits entrichtete Gebühr bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bzw. der Bundespolizeidirektion zurückgefordert werden. Bei Unfällen mit Personenschäden muss die Polizei sogar immer verständigt werden, selbst wenn die Unfallbeteiligten nur geringfügig verletzt sind (z.B. Prellungen, Schürfwunden, etc.). Verstöße gegen diese Meldepflicht werden mit Bußgeldern bis zu 2180 Euro geahndet.
Wenn sich bei einem Unfall mit Sachschaden einer der Unfallbeteiligten weigert, seine Identität preiszugeben oder keine Fahrzeugpapiere mitführt, kann die Polizei ebenfalls kostenfrei dazu gebeten werden.
Bei Fahrerflucht des Unfallgegners, wenn ein gegenseitiger Identitätsnachweis nicht möglich war, und auch wenn man ein parkendes Auto angefahren hat, bei Wildunfällen oder wenn ein Zeuge die Polizei alarmiert hat, wird die "Blaulichtsteuer" ebenfalls nicht fällig.
Grundsätzlich empfiehlt der ADAC betroffenen Unfallbeteiligten, sich telefonisch bei der österreichischen Polizei zu erkundigen, ob im Einzelfall eine "Blaulichtsteuer" anfällt. Besonders bei Sprach- und Verständigungsproblemen mit dem Unfallgegner sollte man vorher unbedingt abklären, ob das Anrücken der Polizei kostenpflichtig ist. In diesen Fällen liegt es im Ermessen der österreichischen Gesetzeshüter, ob sie die Unfallmeldegebühr einfordern oder nicht. (ar/nic) Letzte Änderung: 02.09.2008
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