Räumfahrzeuge im Einsatz haben Vorfahrt
Nach einer Entscheidung des Landgerichtes Coburg (Az: 11: 780/00) haftet bei der Kollision mit einem Räumfahrzeug derjenige für den Schaden, der nachgewiesenermaßen nicht weit genug rechts gefahren ist. Nach § 35 VIII der Straßenverkehrsordnung (StVO) genießen Räumfahrzeuge generell Vorrechte: Auch ein auf der linken Autobahnspur langsam fahrender Schneepflug ist nach geltender Rechtssprechung nicht für entstandene Unfälle verantwortlich. Ein Autobahnbenutzer, der infolge Verstoßes gegen das Sichtfahrgebot (§ 3 I StVO) ein Räumfahrzeug zu spät erkennt, muss für beiderseits eingetretene Schäden alleine aufkommen. (OLG Koblenz, 28.01.2002, 12 U 1295/00)
Räumfahrzeuge sind in der Regel mit 20 bis 25 km/h (Streufahrzeuge mit 40 bis 55 km/h) unterwegs. Ratsam ist es, immer ausreichend Abstand zu einem fahrenden Räumfahrzeug oder Schneepflug zu halten, auch um nicht direkt in "Salzfontänen" zu geraten. Da eine frisch geräumte Straße noch sehr glatt sein könne, sei eine besonders vorsichtige Fahrweise angebracht.
Einzelne Räumfahrzeuge sollten laut ACE nur dann überholt werden, wenn es der Straßenzustand wirklich erlaubt und es gefahrlos möglich ist. Bei Räumfahrzeugen im Gegenverkehr empfiehlt der ACE: Tempo verringern, möglichst weit rechts fahren oder kurz anhalten, bis der Pflug die Stelle passiert hat. (ar/nic) Letzte Änderung: 21.11.2008
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