Schonfrist für Verkehrssünden im Ausland
Er begründete seine Einschätzung mit dem andauernden erheblichen Verzug bei der Umsetzung der Rechtsvorschriften. Zwar habe der EU- Ministerrat bereits Anfang 2005 einen Rahmenbeschluss zur europaweiten Strafvollstreckung gefasst. Doch erst jetzt sei ein entsprechender Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vorgelegt worden. Nach den EU-Plänen dürfen Geldbußen wegen im Ausland begangener Verkehrsvergehen im Heimatland von den dortigen Behörden künftig nur dann vollstreckt werden, wenn die Geldstrafe mindestens 70 Euro beträgt.
Lempp bezeichnete den im Referentenentwurf enthaltenen Abschnitt zur Gewährleistung rechtsstaatlicher Prinzipien als "Achilles-Ferse" der geplanten Gesetzgebung. Einige Passagen darin seien "mit unseren rechtsstaatlichen Grundsätzen schlechterdings unvereinbar". Das gelte etwa für diverse Spielarten der Haftung des Fahrzeughalters für die mit seinem Fahrzeug begangenen Zuwiderhandlungen. Das vom Bundesverfassungsgericht dazu postulierte Schuldprinzip und das Verbot der Selbstbelastung dürfe im Zuge der neuen Gesetzgebung keinesfalls zur Disposition gestellt werden, forderte Lempp.
Zwischen Deutschland und Österreich besteht bereits ein bilaterales Vollstreckungsabkommen, in dem die hierzulande üblichen Rechtsstaatprinzipien unangetastet geblieben sind. In Österreich gilt ansonsten generell die Halterhaftung. Danach kann der Fahrzeugbesitzer auch dann belangt werden, wenn er die ihm zur Last gelegte Tat nachweislich nicht selbst begangen hat. (ar/nic) Letzte Änderung: 05.08.2008
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