Service: Der Verbandkasten - ein vernachlässigter Lebensretter
Bei Hauptuntersuchungen ist der Verbandkasten zwar kein Pflichtpunkt mehr, doch wenn er nicht im Fahrzeug ist erhält der Fahrzeughalter einen Hinweis auf die gesetzliche Mitführpflicht, erklärte die GTÜ. Zudem ist bei den meisten Verbandkästen das Haltbarkeitsdatum abgelaufen oder sie sind unvollständig. Die GTÜ rät daher, den Verbandkasten regelmäßig zu überprüfen. Bereits seit 15 Jahren trägt jeder Verbandkasten ein Verfallsdatum. Befindet sich auf Ihrem Exemplar noch keines, so gehört der Kasten - oder zumindest sein Inhalt - umgehend ersetzt. Gleiches gilt bei einem abgelaufenen Datum sowie für verbrauchtes Material.
Aktuell regelt die DIN 13164 in der Fassung vom 1. Juli 2000 alles, was verpflichtend in den Verbandkasten oder das Verbandkissen gehört.
1x Heftpflaster DIN 13019-A, 2,5 cm x 500 cm
8x Wundschnellverband DIN 13019-E, 10 cm x 6 cm
1x Verbandpäckchen groß, DIN 13151-G
3x Verbandpäckchen mittel, DIN 13151-M
1x Verbandtuch DIN 13152-A, 60 cm x 80 cm
2x Verbandtuch DIN 13152-BR, 40 cm x 60 cm
6x Kompresse 10 cm x 10 cm
3x Mullbinde DIN 61631-MB-8, 8 cm x 400 cm oder Fixierbinde DIN 61634-FB-8
2x Mullbinde DIN 61631-MB-6, 6 cm x 400 cm oder Fixierbinde DIN 61634-FB-6
1x Aluminiumbeschichtete Rettungsdecke, 2,1 m x 1,6 m
2x Dreiecktuch DIN 13168-D
1x Gekrümmte Schere DIN 58279-A 145
4x (= 2 Paar) Einmalhandschuhe DIN EN 455
1x Erste-Hilfe-Broschüre
1x Inhaltsverzeichnis
Fehlende Dinge sollten nachgerüstet werden oder ältere Gegenstände ausgetauscht werden. Die Rettungsdecke gibt es beispielsweise im Automobilzubehörhandel. DIN-gerechtes Verbandmaterial zum Auswechseln des Kasteninhalts erhält man in jeder Apotheke.
Statt in der Reserveradmulde sollte der Verbandkasten schnell erreichbar verstaut werden. Ideal ist ein geräumiges Handschuhfach. Ferner eignen sich beispielsweise die Stauräume unter den Sitzen oder gut zugängliche Seitenfächer des Kofferraumes. Denn nur dann, wenn er schnell zur Hand ist, taugt der Verbandkasten auch zum Lebensretter.
Bei den Auslandsbestimmungen zur Mitführpflicht eines Verbandkastens gibt es sehr unterschiedliche Regelungen. Hier greift dann aber das Wiener Straßenverkehrsübereinkommen vom 8. November 1968, demzufolge für Autofahrten in anderen EU-Staaten die Zulassungsvorschriften des Heimatlandes gelten, das heißt für deutsche Autos besteht somit grenzenübergreifend die heimische Verbandkastenpflicht.
Um anderen Verkehrsteilnehmern im Notfall helfen zu können, ist es zudem ratsam, sich mit erster Hilfe auszukennen. Hierfür ist die regelmäßige Auffrischung in Kursen ratsam. (ar/nic)
Peter Schwerdtmann Letzte Änderung: 29.04.2009
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