Steuerpflicht: Auto im Ausland zulassen
Die Zulassung und Versteuerung müsse demnach immer dort erfolgen, wo der Wagen stationiert ist und vorwiegend zum Verkehr eingesetzt wird, hebt der Club hervor. Ein Wahlrecht des Halters gebe es nur dann, wenn mehrere Fahrzeug-Standorte als gleichwertig beurteilt werden können. Keine Rolle spielt laut ACE hingegen der heimische oder ausländische Wohnsitz des Fahrzeughalters.
Bei der Autoversicherung ist ein Wechsel nicht zwingend, weil der Schutz einer hiesigen Versicherung grundsätzlich in den geografischen Grenzen Europas sowie im Geltungsbereich der Europäischen Union gewährt wird, teilte der ACE unter Berufung auf Angaben des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft (GDV) mit. Gleichwohl sei es mit Blick auf die Einstufung nach Regionalklassen ratsam, die Versicherung vom Standortwechsel des Kraftfahrzeugs zu unterrichten. Falls ein Versicherungswechsel beabsichtigt sei, solle der bisherige Schadenverlauf dokumentiert und die bisherige Mindestdeckungssumme möglichst beibehalten werden.
Der ACE geht davon aus, dass derzeit bereits mehr als 200 000 Arbeitnehmer einer nicht nur vorübergehenden Erwerbstätigkeit im EU-Ausland nachgehen. Von ihnen dürfte die weit überwiegende Mehrheit über ein eigenes Kraftfahrzeug verfügen, das noch in Deutschland zugelassen ist, aber von Rechts wegen umgemeldet werden müsste. (ar/nic) Letzte Änderung: 18.02.2008
Leser dieser News interessierten sich auch für folgende Themen:
- Kommentar: Teurer Aktionismus?
- Bund fördert Wasserstofftechnologie mit 500 Mio Euro
- DEKRA Automotive France mit neuem Test Center in Südfrankreich
- Für Führerscheinflüchtlinge könnte es enger werden
- ADAC rechnet mit mindestens 1,5 Millionen E10-untauglichen Fahrzeugen


