Unfall bei geöffneter Autotür: Kinder nicht immer haftbar
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, kann dann die für ein Kind vom Auto ausgehende Gefahr ihren vom Gesetzgeber festgelegten absoluten Vorrang behalten.
Im vorliegenden Fall parkte der Autofahrer seinen Wagen zum Unfallzeitpunkt eben nicht ordnungsgemäß. Die hinteren Türen standen zum Zeitpunkt der Kollision offen. Der Gesetzgeber habe für solche Fälle generell die Altersgrenze der Deliktsfähigkeit von Kindern für den Bereich des motorisierten Verkehrs heraufgesetzt. (ar/nic) Letzte Änderung: 30.04.2008
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