Urteil: Abwrackprämie kein anrechenbares Einkommen
Wie die Deutsche Anwaltshotline weiter berichtet, hatten die Beamten argumentiert, dass die Umweltprämie nicht als zweckbestimmte Leistung unberücksichtigt bleiben könne, da diese Summe um ein Vielfaches die derzeitige Hartz-IV-Regelleistung von 359 Euro monatlich überschreite, so dass daneben der weitere Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch nicht gerechtfertigt erscheine. Die Antragstellerin hatte daraufhin Mietschulden auflaufen lassen und sich von Bekannten Geld geliehen, um die Autoraten bezahlen zu können.
Nach Auffassung der Chemnitzer Landessozialrichter war das Verhalten der Behörde aber nicht gerechtfertigt. Die Umweltprämie diene völlig anderen Zwecken als die existenzsichernden Leistungen nach dem Soziagesetzbuch, nämlich der Verschrottung alter und dem Absatz neuer Personenkraftwagen, um durch den Austausch emissionsträchtiger Altfahrzeuge einen Beitrag zur Schadstoffreduzierung in der Luft zu leisten und gleichzeitig die Nachfrage zu stärken. Zur Auszahlung komme es zudem erst, wenn der Verwertungsnachweis ausgestellt wurde sowie die Außerbetriebsetzung des Altfahrzeugs und die Neuzulassung auf den Antragsteller nachgewiesen ist, betonten die Richter.
Aus dieser klaren Zweckbestimmung ergebe sich zweifelsfrei, dass eine bedarfsmindernde Anrechnung der Umweltprämie als Einkommen vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt war. Zumal das längst in den Kaufpreis des neuen Wagens eingeflossene Geld die Lage der Betroffenen nicht so günstig beeinflusse, dass daneben staatliche Hilfeleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht mehr gerechtfertigt wären. (ampnet/jri)
Peter Schwerdtmann Letzte Änderung: 18.05.2010
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