Urteil: Aktiver Autofahrer muss Landesblindenhilfe zurückzahlen
Einem Blinden, der deshalb nicht selber Auto fährt, steht ein Extra-Parkausweis für die ihn chauffierenden Begleitpersonen zu. Aber nur, wenn seine Sehkraft tatsächlich derart schwach ist, dass er sich auf Dauer nicht mehr ans Steuer setzen und den Verkehr auch im Alleingang meistern kann.
Im vorliegenden Fall hatte das zuständigen Versorgungsamt für Schwerbehinderte dem Mann das Merkzeichen "Bl" für blind bzw. hochgradig sehbehindert bescheinigt. Doch der nun mit einer Untersuchung beauftragte Landesblindenarzt kam in seinem gerichtlichen Gutachten zum Ergebnis, bei dem "blinden" Autofahrer läge gar keine dauerhafte Reduktion der Sehfunktion vor, die eine Bewilligung von Landesblindenhilfe rechtfertige, womit der spezielle Parkausweis für Blinden-Begleitpersonen hinfällig ist. (ampnet/nic)
Peter Schwerdtmann Letzte Änderung: 16.12.2009
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