Urteil: "Allgemeine Betriebsgefahr" - kein Automatismus

Wer einfach nicht mehr rechtzeitig zum Stehen kommt und seinem Vordermann quasi ohne eigenes Verschulden ins Auto fährt, muss trotzdem wegen der sogenannten Betriebsgefahr zumindest für einen Teil des Unfallschadens aufkommen. Ist das vorausfahrende Fahrzeug allerdings ohne jeglichen verkehrsbedingten Grund auf die Überholspur der Autobahn gewechselt, hat der Pechvogel Glück im Unglück, und ihn trifft keinerlei Mithaftung. Das hat jetzt das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden (Az.: 12 U 160/06). Wie die Deutsche Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, ist nach Auffassung der märkischen Richter die Betriebsgefahr als Mitursache unerheblich und außer Betracht zu lassen.

Der Unfall geschah, als ein auf der Autobahn rechts fahrender Lkw plötzlich auf die Überholspur hinüberwechselte. Er wollte, so seine Aussage, einem sich auf der Auffahrt nähernden Fahrzeug Platz machen. Der auf der linken Spur gerade zum Überholen ansetzende Pkw-Fahrer konnte aufgrund der abrupten Reaktion die Kollision nicht mehr verhindern.

"Ein auf der Autobahn überholender Kraftfahrer muss nicht ständig damit rechnen, dass der Vorausfahrende sein Fahrzeug plötzlich ganz knapp vor seinem Pkw auf den Überholstreifen lenkt", erklärt D-AH-Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer. Da der Lkw-Fahrer nicht einmal das Blinklicht eingeschaltet hatte, fehlt es an Anhaltspunkten für eine besondere, sich aus dem vorherigen Fahrverhalten des Lkw-Fahrers ergebende und dem Autofahrer vorab erkennbare Gefahrensituation, deretwegen er seinen Überholvorgang hätte abbrechen müssen. (ar/PS)

(Entnommen aus der aktuellen Ausgabe des Branchen-Informationsdienstes PS-Automobilreport) Letzte Änderung: 04.08.2007









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