Urteil: Auch bei Kurz-Halt eines Autos gilt das Handy-Verbot
Im vorliegenden Fall begründete ein Hannoverscher Autofahrer seine Handynutzung damit, dass er die Strecke häufiger fahre und ihm deshalb bekannt gewesen sei, wie lange die Rotphase gerade dieser Ampel dauern würde. Als dann sein Mobiltelefon klingelte, habe er sich abgeschnallt und den Anruf entgegen genommen, weil er ja wusste, noch genügend Zeit bis zum Weiterfahren zu haben.
Nach dem Wortlaut der Straßenverkehrsordnung hätte der Mann sein Mobiltelefon im Auto nur dann benutzen dürfen, wenn das Fahrzeug an der Kreuzung beim Telefonieren sowohl gestanden hätte als auch der Motor ausgeschaltet gewesen wäre. Dass dies hier so der Fall war, hat der betroffene Autofahrer aber nicht dem Gericht vorgetragen. Und eine solche Darstellung wäre nach Meinung der Celler Richter auch recht lebensfremd gewesen. (ampnet/nic)
Peter Schwerdtmann Letzte Änderung: 14.10.2009
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