Urteil: Auch im Bußgeldverfahren volle Akteneinsicht
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, verlangte ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten, die Einsicht in die so genannte "Lebensakte" eines bestimmten Geschwindigkeits-Messgerätes bei der Verkehrsbehörde. Nur damit könne er seine auf Grund konkreter Hinweise nahe liegende Vermutung belegen, an dem Blitzer sei nach der Eichung eine Reparatur vorgenommen worden, womit der unterstellte Verkehrsverstoß möglicherweise auf einer Fehlmessung beruhen könnte. Die Unterlagen verweigerte die Verkehrsbehörde jedoch mit dem Hinweis, eine derart tiefgehende Überprüfung der Messapparatur sei im fraglichen Stadium des Bußgeldverfahrens üblicherweise nicht Gegenstand der Verfahrensakte und erst, wenn überhaupt, mit großer zeitlicher Verspätung möglich. In der Regel könne dies frühestens zum Einspruch vor Gericht erfolgen.
Dieser Hinhaltetaktik wollte das Thüringer Amtsgericht jedoch nicht folgen. Das Recht auf Akteneinsicht sei ein zentraler Bestandteil des verfassungsrechtlich garantierten Rechts der Bürger auf unbeschränktes rechtliches Gehör in jedem Verfahren - auch wenn es nur um eine einfache Bußgeldsache handelt. (ampnet/jri)
Peter Schwerdtmann Letzte Änderung: 18.09.2010
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