Urteil: Auf Fahrradstraßen gilt immer Tempo 30
Nach Meinung der Deutschen Anwaltshotline widerspricht diese Grundsatzentscheidung der bisherigen Rechtsauffassung, eine "mäßige Geschwindigkeit" ergäbe sich immer aus den konkreten örtlichen Straßenverhältnissen.
Im vorliegenden Fall war ein Autofahrer mit 43 km/h auf einer freien Fahradstraße in eine Kontrolle geraten. Nach Ansicht der Karlsruher Richter werde dem Charakter einer "Fahrradstraße" als Sonderweg nur eine allgemein-gültige und von der konkreten Verkehrssituation unabhängige Geschwindigkeitsbegrenzung gerecht. Als "mäßig" sei dabei eine Geschwindigkeit anzusehen, welche sich dem Fahrradverkehr anpasse. (ampnet/nic)
Peter Schwerdtmann Letzte Änderung: 20.01.2010
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