Urteil: Ausfall des Fliegers wegen Vogelschlag ist Reisemangel
Nach Auffassung der hauptstädtischen Richter ist in einem solchen Fall von einem typischen, in der normalen Luftfahrt immer wieder mal auftretenden Problem auszugehen. Dessen schnelle Behebung läge zunächst in den Händen der jeweiligen Fluggesellschaft, indem diese etwa umgehend einen Ersatzflieger bereitstellt.
Beim Vogelschlag besteht ein unübersehbarer betrieblicher Zusammenhang. Höhere Gewalt muss aber gerade ein von außen kommendes, eben keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes Ereignis sein, das auch durch äußerste Sorgfalt nicht abzuwenden gewesen wäre. Einer generellen Annahme höherer Gewalt stehe laut dem Berliner Kammerspruch aber entgegen, dass - abgesehen von meist unvermeidlichen Zusammenstößen in einem großen Vogelschwarm - verschiedene Piloten in bekannten Einzelfällen einer drohenden Kollision durch entsprechende Ausweichmanöver sehr wohl entgehen konnten. (ar/nic)
Peter Schwerdtmann Letzte Änderung: 10.07.2009
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