Urteil: Autounfall nicht von der Steuer absetzbar
Im konkreten Fall wollte ein Autofahrer aus dem Münsterland sein Auto verkaufen. Für den Wagen lagen Angebote mehrerer Autohäuser vor. Vor dem Verkauf blieb der Pkw allerdings mit einem kapitalen Motorschaden liegen. Statt der zugesicherten 3850 Euro bekam der Mann 150 Euro Restwerterlös. Die entgangenen 3700 Euro gab der Mann als außergewöhnliche Belastung in der Einkommenssteuererklärung an - schließlich benötige er als Arbeitnehmer ein Auto auf dem täglichen Weg zur Arbeit.
Die obersten Finanzrichter entschieden, dass ein Pkw nicht zum lebensnotwendigen Bedarf gehört - selbst wenn er für die tägliche Fahrt zur Arbeit benötigt wird. Der beim Unfall erlittene Vermögensverlust kann deshalb nicht von der Steuer abgesetzt werden, informierte die Deutsche Anwaltshotline.
Gehbehinderte Arbeitnehmer, die sich außerhalb des Hauses nur mit einem Pkw fortbewegen können, dürfen Unfallkosten allerdings in der Steuererklärung angeben. (ampnet/nic)
Peter Schwerdtmann Letzte Änderung: 29.03.2010
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