Urteil: Bahn haftet nicht bei Ausstieg durch das Zugfenster
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatten Mitreisende bereits zuvor den Schaffner gerufen, als der alkoholisierte Mann in den Abfallbehälter des Abteils urinierte. Doch der Zugbegleiter schaffte es nicht, den inzwischen Eingeschlafenen zu wecken, um ihn zur Rede zu stellen. An der nächsten Haltestelle fiel ihm der Betrunkene aber wieder auf, wo er sich an der dem Bahnsteig abgewandten Seite an der automatisch verriegelten Wagentür zu schaffen machte. Nach der Aufforderung, dies zu unterlassen, kehrte er wortlos wieder in sein Abteil zurück. Nur wenige Minuten später jedoch kletterte er von dort aus durch das Fenster heraus, fiel dabei unter den inzwischen anfahrenden Zug und wurde noch etwa 300 Meter mitgeschleift.
Dafür verlangte er jetzt Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Bahnbetreiber. Schließlich habe der Zugbegleiter vor dem Unfall seine Aufsichtspflicht verletzt, da er ihn als erkennbar alkoholisierten Fahrgast nach seinem vergeblichen Ausstiegsversuch durch die falsche Tür nicht mehr hätte allein lassen dürfen.
Der Schaffner aber hätte weder voraussehen können noch müssen, dass der Betrunkene versuchen würde, den Zug durch das Fenster zu verlassen, stellte das Gericht fest. (ampnet/nic)
Peter Schwerdtmann Letzte Änderung: 27.01.2012
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