Urteil: Bei falscher Geschwindigkeitsangabe verfällt der Versicherungsschutz
Im vorliegenden Fall verlor der Fahrer eines Ferrari Spider 360 Modena die Kontrolle über seinen Wagen. Er geriet mit den rechten Rädern seines Fahrzeugs in den unbefestigten Grünstreifen der Landstraße und schleuderte über die gesamte Fahrbahn, wobei sich sein Fahrzeug drehte und schließlich an einem Baumstumpf auf der Gegenseite zum Stehen kam. Im Unfallprotokoll gab der mit einer Selbstbeteiligung von 2500 Euro versicherte Mann an, vor dem Geschehen mit 70 km/h gefahren zu sein - exakt die an dieser Stelle zugelassene Höchstgeschwindigkeit. Die Versicherung allerdings weigerte sich, die anfallenden Reparaturkosten in Höhe von 67.702,29 Euro auch nur teilweise zu übernehmen. Denn inzwischen hatte ein Gutachter festgestellt, dass das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt unzweifelhaft mit einer Mindestgeschwindigkeit von 95 km/h unterwegs gewesen sein muss.
Der Ferrari-Fahrer habe in Kenntnis seiner erheblich über dem Erlaubten liegenden Geschwindigkeit vorsätzlich eine falsche Angabe gemacht. Es ist laut Auffassung der Richter davon auszugehen, dass er dadurch bewusst verhindern wollte, dass die Versicherung von einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Unfalls ausgehen und ihre Leistung zumindest teilweise verweigern würde. Durch diese arglistige Täuschung verliert er jetzt jegliche Ansprüche. (ar/nic)
Peter Schwerdtmann Letzte Änderung: 27.07.2009
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