Urteil: Bei Reparatur nach unverschuldetem Unfall auf Integritätszuschlag achten

Nur wer bei einem unverschuldeten Unfall sein Fahrzeug nach der Reparatur noch mindestens sechs Monate weiter nutzt, kann von der Versicherung Reparaturkosten verlangen, die bis 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor. (Urteil vom 27. 11. 2007, Aktenzeichen VI ZR 56/07, DAR 2008, 81).

In dem entsprechenden Fall hatte der Kläger seinen VW Golf nach einem Unfall fachgerecht laut Gutachten reparieren lassen. Der entstandene Reparaturaufwand war zwar größer als die Wiederbeschaffungskosten, die beim Kauf eines vergleichbaren Wagens entstanden wären. Er überschritt aber nicht die vom BGH 1991 festgesetzte Grenze von 130 Prozent, auch Integritätszuschlag genannt. Die Versicherung erstattete jedoch nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts.

Der Bundesgerichtshof gab der Versicherung Recht. Er wies darauf hin, dass der Kläger sein Auto bereits einen Monat nach dem Unfall verkauft hatte. Laut Auffassung des BGH muss der Geschädigte sein Fahrzeug nach sachgerechter Reparatur aber noch sechs Monate weiter verwenden, um einen Ersatz der nachgewiesenen Reparaturkosten bis zur 130-Prozent-Grenze verlangen zu können. Etwas anderes gilt nur dann, wenn besondere Umstände gegen eine Weiternutzung des reparierten Fahrzeugs sprechen. (ar/nic) Letzte Änderung: 20.03.2008









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