Urteil: Beim Parken im Kreuzungsbereich wird abgeschleppt

Wurde ein Fahrzeug im 5-m-Kreuzungsbereich zweier Straßen abgestellt, so ist es auf Kosten des Autohalters abzuschleppen. Es gehört zu den unbestreitbaren Rechten der Ordnungskräfte, die durch das verbotswidrige Parken verursachte gegenwärtige Gefahr zu beenden und an Stelle des abwesenden Fahrers dessen Verpflichtung zu erfüllen, den Wagen unverzüglich zu entfernen. Darauf hat in einem aktuellen Urteil das Verwaltungsgericht Aachen hingewiesen (Az. 6 K 512/08).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, stand der Wagen der betroffenen Pkw-Fahrerin nur 1,35 m von der Einmündung der kreuzenden Straße entfernt. Weil die Frau zum Zeitpunkt des Geschehens nicht aufzufinden war, ließ die zuständige Verkehrsüberwachung das Fahrzeug zwangsabschleppen. Das kostete der Autohalterin bei der Auslösung des Wagens 129 Euro an Abschleppgebühren, die sie jetzt von der Kommune zurück haben wollte. Denn schließlich habe nicht sie die teure Umsetzung des Pkw veranlasst. Das ruhig dastehende Auto jedenfalls habe den sowieso nur mäßigen Verkehr an dieser Stelle in keinster Weise behindert.

Dem widersprach jedoch das Gericht. Die Abschleppmaßnahme sei sehr wohl zur Abwehr einer aktuellen Gefahr notwendig gewesen. Schließlich umfasse die öffentliche Sicherheit neben dem Schutz von Leib und Leben die öffentliche Rechtsordnung schlechthin. (ampnet/nic)
Peter Schwerdtmann Letzte Änderung: 03.08.2010









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