Urteil: Berufliche Nutzung des Autos geht nach der Scheidung vor

Ein gemeinsames Auto wird bei einer Scheidung in der Regel dem Ex-Partner vorläufig zuzuweisen, der es vor allem beruflich nutzt. Darauf hat jetzt das Oberlandesgericht Köln bestanden (Az. 4 WF 128/09). Der nach Ansicht der Richter den Wagen zu Recht beanspruchende Mann muss täglich seine Arbeitsstelle in erheblicher Entfernung vom Wohnort erreichen und ist deshalb auf ein Fahrzeug besonders angewiesen.

Der Frau dagegen, die das Fahrzeug allein für familiäre Zwecke beanspruchen will, könne zugemutet werden, ihre Besorgungen entweder mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder zu Fuß zu erledigen. Sie ist im konkreten Fall erwerbslos und kann sich dementsprechend ihre Zeit einteilen. Wie die Deutschen Anwaltshotline meldet, spielt hier für die juristisch korrekten Verteilung der Haushaltsgegenstände keine Rolle, ob der vor der Trennung als Familienfahrzeug genutzte Pkw als Hausrat eingestuft wird oder nicht.

Im Rahmen der in diesem Fall erfolgten Billigkeitsprüfung war insbesondere darauf zu achten, wer den Gegenstand dringender benötigt - wobei dem beruflichen Bedarf immer dann Vorrang zu gewähren ist, wenn die Nutzung als Familienfahrzeug nicht zwingend geboten erscheint. Die ein Kind zu betreuende Mutter kann zudem für ihre Stadtfahrten nach eigener Aussage zumindest zeitweise auf ein Fahrzeug Dritter zurückgreifen - wenn auch möglicherweise gegen Entgelt. (ampnet/jri)
Peter Schwerdtmann Letzte Änderung: 26.10.2009









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