Urteil der Woche: Wenn Behörden übers Ziel hinausschießen:
Konkret hatte der Mann bei einer tätlichen Auseinandersetzung innerhalb der Familie in seiner über der Gaststätte gelegenen Wohnung kräftig mitgemischt. Die herbeigerufene Polizei veranlasste eine Blutprobe, deren Resultat immerhin 3,00 Promille ergab. Die Straßenverkehrsbehörde bekam davon Wind und forderte ein verkehrsmedizinisches Gutachten, dem sich der Gastwirt auch unterzog. Da in dem Bericht dem Mann keine Alkoholabhängigkeit attestiert wurde, war er umso überraschter, als die Verkehrsbehörde ihm wenig später die Fahrerlaubnis entzog.
Die eingelegte Klage beim Verwaltungsgericht war noch erfolglos, die Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland Pfalz in Koblenz dagegen nicht. Denn diese Richter urteilten eindeutig, dass eine Fahrerlaubnis wegen übermäßigem Alkoholkonsum nur dann entzogen werden könne, wenn die Trunkenheit einen Bezug zum Straßenverkehr aufweise oder eine Alkoholabhängigkeit bestehe. Beides sei im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. (OVG Rheinland-Pfalz, Az.: 10 A 10062/07). (ar/PS) Letzte Änderung: 28.07.2007
Leser dieser News interessierten sich auch für folgende Themen:
- Promillegrenze: Sechs EU-Länder haben Sonderregelungen für Fahranfänger
- Erfindung einer Mutter: Baby beim Autofahren immer im Blick
- Service: Ausgeruht und gut vorbereitet in den Urlaub starten
- Treibhauseffekt eine Erfindung des Weltklimarats
- Spanien: Bei null Punkten ist der Führerschein weg


