Urteil: Dienstunfall mit Privatauto wird nicht voll erstattet
Eine vollständige Erstattung kommt nach Auskunft der Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotlinenur dann in Betracht, wenn die Benutzung des eigenen Fahrzeugs vor Antritt der betreffenden Dienstreise schriftlich gestattet worden ist.
Nach Auffassung der Münsteraner Verwaltungsrichter ist einem Beamten grundsätzlich der Abschluss einer Vollkaskoversicherung mit angemessener Selbstbeteiligung zuzumuten. Ein Beamter habe nur den Anspruch auf eine Gleichbehandlung - und der Mann konnte keinen einzigen Kollegen benennen, bei dem in solchen Fällen großzügiger verfahren worden wäre.
Obwohl der verunglückte Feuerwehrmann zu einer Pflicht-Fortbildung unterwegs war und seine komplette persönliche Schutzausrüstung mit einem Gewicht von rund 20 kg sowie Ersatzkleidung, Utensilien zur Körperreinigung und diverses Schreibmaterial mitzunehmen hatte, war er auf die Benutzung seines Pkws nach Auffassung des Gerichts nicht zwingend angewiesen gewesen. Er hätte auch öffentliche Verkehrsmittel nutzen können - trotz des "Dienstgepäcks", wie es in vergleichbarem Umfang ja auch normale Touristen bei Ausflügen per Bus und Bahn mitführen würden. (ar/nic)
Peter Schwerdtmann Letzte Änderung: 19.06.2009
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