Urteil: Eigenreparatur muss fachgerecht erfolgen

Fällt die Reparatur eines Unfallautos teurer aus als die Wiederbeschaffung des Fahrzeugs, darf der Geschädigte maximal bis zu 30 Prozent über diesen Wert hinaus an Reparaturkosten zurückfordern. Dabei spielt keine Rolle, inwieweit die vom Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten den gutachterlichen Wiederbeschaffungswert des Autos übersteigen. Die Rechtmäßigkeit der geforderten Mehrerstattung setzt vielmehr eine vollständige und fachgerechte Instandsetzung entsprechend den Vorgaben des Gutachters voraus, hat der Bundesgerichtshof klargestellt (Az. VI ZR 30/11).

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatte ein Autofahrer seinen bei einem Unfall beschädigten Wagen selbst repariert. Die Kosten dafür hatte der Gutachter noch fiktiv mit 3254,02 Euro errechnet, was 51 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert von 2150 Euro lag. Der Mann bestand jedoch auf der Reparatur in Eigenregie und verlangte schließlich nur die Auszahlung des 130-Prozent-Betrages, was in etwa den von ihm tatsächlich aufgewendeten Kosten von 2734,47 Euro entspricht. Die Reparatur sei nur deshalb billiger ausgefallen, weil wegen der Eigenleistungen keine Mehrwertsteuer auf die Arbeitskosten angefallen war und er als Mitarbeiter einer Kfz-Werkstatt auf preiswerte Ersatzteile zurückgreifen konnte.

Die vom Fahrzeughalter durchgeführte Reparatur wich allerdings erheblich von den Vorgaben des Gutachters ab. So wurden weder, wie verlangt, der hintere Querträger ausgetauscht worden, noch die Verkleidung der Heckstoßfänger richtig angepasst, wobei sogar eine Delle blieb. Damit verliert die Kosteneinschätzung des Sachverständigen ihre Bedeutung als Berechnungsgrundlage und der Geschädigte muss sich mit dem reinen Wiederbeschaffungswert ohne jeglichen Zuschlag und abzüglich Restwert begnügen, stellte der BGH fest. (ampnet/nic)
Peter Schwerdtmann Letzte Änderung: 20.01.2012









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