Urteil: Erstzulassung eines Pkw ist nicht am ersten Tag der Inbetriebnahme
Im vorliegenden Fall hatte eine Frau sich vor Ablauf des vom Gesetzgeber festgelegten Stichtags einen schadstoffreduzierten Neuwagen gekauft, für den zu jener Zeit eine befristete Befreiung von der Kzf-Steuer Frage kam. Als die Autobesitzerin aber das Fahrzeug angemeldet hatte, verweigerte ihr der Fiskus das Steuerprivileg, denn die Frau hätte zwar rechtzeitig den Wagen übernommen, jedoch zunächst nur ein Kurzzeitkennzeichen für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten erhalten. Ein reguläres Nummernschild bekam sie erst einige Tage später nach Ablauf der Stichtagregelung.
Der Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht: Eine erstmalige Zulassung zum Verkehr liegt nur vor, wenn das betreffende Fahrzeug von der Zulassungsbehörde "allgemein und sachlich unbeschränkt" zum öffentlichen Verkehr zugelassen wurde und das sei durch ein Kurzzeitkennzeichen nicht gegeben. (ampnet/nic)
Peter Schwerdtmann Letzte Änderung: 14.10.2009
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