Urteil: Frisierter Motorroller darf vernichtet werden
Im vorliegenden Fall hatte der Eigentümer des motorisierten Zweirads einen unzulässigen Auspuffkrümmer eingebaut und den Luftfilter technisch so verändert, dass die für den Leichtkraftroller erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h problemlos überschritten werden konnte. Bei einer Kontrolle stellten Polizeibeamte das Fahrzeug sicher. Im Anschluss an das Bußgeldverfahren ordnete das Land Rheinland-Pfalz zusätzlich die Vernichtung des Motorrollers an.
Nach Auffassung des Gerichts sei dies zur Verhinderung weiterer Straftaten dringend erforderlich gewesen. Eine Herausgabe des getunten Rollers an den Besitzer sei ausgeschlossen, da die Betriebserlaubnis aufgrund der vorgenommenen technischen Umbauten erloschen sei.
Der Einwand des Rollerbesitzers, er hätte mit dem Kraftrad zu keinem Zeitpunkt am öffentlichen Straßenverkehr, sondern nur an privaten Rennen teilnehmen wollen, konnte das Gericht nicht umstimmen. Es bestehe die Gefahr, dass der Roller doch im öffentlichen Straßenverkehr, zum Beispiel für den Schulweg, benutzt würde. Darüber hinaus sei ein freier Verkauf des Rollers an eine zuverlässige Person, die das Zweirad ausschließlich außerhalb öffentlicher Straßen nutzt, nicht möglich. Deshalb die Vernichtung des Fahrzeugs unumgänglich sei.
Aus diesem Grund rät der ADAC allen Fahrzeughaltern auf rechtlich unzulässiges Tuning zu verzichten. Grundsätzlich können technische und bauliche Veränderung am Fahrzeug die Sicherheit des Fahrers stark beeinträchtigen und zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. (ar/nic) Letzte Änderung: 06.08.2008
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