Urteil: Händler darf Serienfehler nicht verheimlichen
Bei dem vom ADAC geschilderten Fall, kaufte ein Kunde 2005 einen gebrauchten Alfa Romeo. Wegen Mängel am Motorhaubenschloss war dieses Modell bereits vom Fahrzeughersteller zurückgerufen worden. Bei mangelnder Wartung bestand die Gefahr, dass sich die Motorhaube während der Fahrt öffnete. Genau dieser Fall trat bei dem Autokäufer auf. Die Folge: Der Fahrtwind schlug die Motorhaube nach hinten. Dort prallte sie auf die Frontscheibe und das Dach des Autos. Der verursachte Schaden belief sich auf knapp 6 000 Euro.
Dem klagenden Autobesitzer wurde vom Gericht Recht gegeben, weil der Händler seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen ist. Hätte der Kunde von dem Problem gewusst, hätte er das Motorhaubenschloss regelmäßig warten lassen können. Der Autohändler musste für den entstandenen Schaden aufkommen.
Nach Ansicht des ADAC muss der Autohändler seinen Kunden besonders dann über Rückrufaktionen und besondere Wartungsvorschriften aufklären, wenn ihn der Hersteller mit der Weitergabe der Informationen an den Verbraucher beauftragt hat und ein erhöhtes Sicherheitsrisiko besteht. Peter Schwerdtmann Letzte Änderung: 04.03.2010
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