Urteil: Hausbesitzer haftet für Sturmschäden an parkendem Auto
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, stand im konkreten Fall das betroffene Fahrzeug direkt vor der Mietwohnung seines Besitzers unter einer Laterne vor dem Haus. Seine Frau hörte in der stürmischen Nacht plötzlich ein Poltern und sah vor dem Fenster Steinbrocken sowie Putzstücke auf das Auto ihres Mannes herabstürzen. Am nächsten Morgen war die Windschutzscheibe des Fahrzeugs eingeschlagen, und auf dem Dach des Wagens und der verbeulten Motorhaube lagen neben Steinresten diverse Metallteile. Sie erwiesen sich als die Halterungen, die zuvor auf dem Dach angebracht waren, um dem Schornsteinfeger das Kehren des Schornsteins zu ermöglichen.
Trotzdem weigerte sich der Hausbesitzer, die rund 2850 Euro teure Autoreparatur zu bezahlen. Schließlich sei der Jahrhundert-Sturm "Kyrill" in jener Nacht ein außergewöhnliches Naturereignis gewesen. Damit habe ein Ausnahmezustand geherrscht, für den niemand auf Erden verantwortlich zu machen sei.
Dem widersprach das Gericht. Grundsätzlich müsse ein Gebäude mit seinen sämtlichen Einrichtungen der Witterung standhalten. Weil ein Hausbesitzer auch ungewöhnliche Stürme in seine Betrachtung einbeziehen und im Rahmen der ihn treffenden Verkehrssicherungspflicht entsprechende Vorsorge für die Festigkeit des Gebäudes und der Gebäudeteile treffen muss, gilt dies nach praktizierter Rechtsprechung bis zu Windstärken von 12 Beaufort auf der auf 17 Stufen erweiterten Windstärkenskala. Höhere Werte aber wurden vom Deutschen Wetterdienst auch in der verheerenden Nacht am Schadensort nicht gemessen. (ampnet/jri)
Peter Schwerdtmann Letzte Änderung: 06.01.2010
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