Urteil: Hausratsversicherung bestohlener Autoinsassen muss zahlen
Im vorliegenden Fall geschah der Überfall im italienischen Catania. Der Mopedfahrer bremste vor dem deutschen Auto ab und sein Sozius räumte den in der engen Straße an der Flucht gehinderten Wagen aus. Für den entstandenen Schaden sah sich die heimische Hausratsversicherung der Ausgeraubten nicht zuständig. Das sah das Landgericht jedoch anders. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung könne sogar schon psychisch wirkender Zwang als nackte "Gewalt" gewertet werden. Bei einem Raub muss dabei nur die Gewalt das ausschlaggebende Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein. Hier waren die deutschen Autoinsassen durch das Versperren der Straße an einer Weiterfahrt bzw. Flucht eindeutig gehindert, und die Gewaltanwendung - das Versperren des Weges - dauerte zum Zeitpunkt der unmittelbar anschließenden Aneignung der geraubten Gegenstände noch an, erklärte die deutsche Anwaltshotline. Bei der Moped-Falle handelte es sich gerade nicht nur um den einen "normalen Verkehrsvorgang" vortäuschenden Trick, sondern das vor ihnen zum Stehen gebrachte Moped versperrte den ihrer Situation in diesem Augenblick sehr wohl bewussten Touristen aus Deutschland gewaltsam die ins Auge gefasste Flucht. (ampnet/nic)
Peter Schwerdtmann Letzte Änderung: 21.07.2010
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