Urteil: Kauf eines Radarwarngeräts ist sittenwidrig
Im vorliegenden Fall waren exakt 1059,98 Euro für ein solches Warngerät gezahlt worden. Das Gerät verfügte laut ausdrücklichem Hinweis des Händlers über eine Basis-Codierung für Deutschland erwies sich aber als Flop und gab an verschiedenen Radarmessstellen der Polizei im Bundesgebiet kein Warnsignal. Die Frau fühlte sich betrogen und verlangte das Geld vom Verkäufer zurück.
Das wiesen die Bunderichter allerdings zurück, denn seit dem 1. Januar 2002 ist es dem Führer eines Kraftfahrzeugs in Deutschlands untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Der vorliegende Kaufvertrag, der ausschließlich der Begehung eines ordnungswidrigen Verhaltens im Straßenverkehr dienen sollte, verstoße gegen die guten Sitten. Und ein solches Rechtsgeschäft, das offensichtlich dem Gemeinwohlinteresse an der Sicherheit im Straßenverkehr zuwiderläuft, ist rechtlich für beide Seiten unhaltbar, erklärte die deutsche Anwaltshotline. Die betrogene Betrügerin kann also den Preis für das funktionslose Radarwarngerät nicht zurückfordern. (ampnet/nic)
Peter Schwerdtmann Letzte Änderung: 05.10.2009
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