Urteil: Kein Anspruch auf Privat-Poller vor einer Grundstückszufahrt
Im vorliegenden Fall hatte nach Auskunft der Deutschen Anwaltshotline die Gemeinde einem Anwohner das Aufstellen von Pollern zugesagt, die Zusage aber in einem späteren Schreiben dann aber wegen "Einwendungen von Nachbarn" davon wieder abgesehen. Die konkrete Zusicherung habe ihre Wirksamkeit verloren, als die Gemeinde nunmehr wegen der geänderten Rechtslage eine solche Zusicherung gar nicht mehr hätte abgeben dürfen. Wenn wie hier Metallpfosten im befahrbaren öffentlichen Straßenraum befestigt würden, könne dadurch der allgemeine Fahrzeugverkehr gefährdet oder unzulässig erschwert werden. (ampnet/nic) Peter Schwerdtmann Letzte Änderung: 11.03.2010
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