Urteil: Kein Anspruch auf zusätzliche Verkehrszeichen
Im vorliegenden Fall wollte ein Einwohner aus Wolfenbüttel durchsetzen, dass in einer an seinem Grundstück vorbeiführenden Straße ein absolutes Halteverbot mit der entsprechenden Beschilderung eingerichtet wird. Durch parkende Fahrzeuge werde die Sicht für Fußgänger beim Überqueren behindert, argumentierte der Mann. Außerdem hätte er wegen der mitunter teilweise zugestellten Einfahrt Schwierigkeiten, in seine Garage hereinzukommen.
Kurzfristige Behinderungen bei der Ein- oder Ausfahrt müsse der Kläger schon wegen der Lage seines Grundstücks in einer verkehrsreichen Zone grundsätzlich hinnehmen, informierte die deutsche Anwaltshotline. Und nach Auskunft der Polizei sei es in den letzten drei Jahren in der Straße zu keinem einzigen Unfall mit Fußgängern im Zusammenhang mit abgestellten Fahrzeugen gekommen. (ampnet/nic)
Peter Schwerdtmann Letzte Änderung: 23.03.2010
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