Urteil: Kein Blaulicht fürs Ordnungsamt

Auch Beamte und Angestellte der kommunalen Ordnungsämter haben sich bei ihren Dienstfahrten in das allgemeine Verkehrsgeschehen einzuordnen. Zumindest der Stadt Wuppertal hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf jetzt die Ausstattung der ordnungsbehördlichen Fahrzeuge mit Blaulicht und Martinshorn untersagt (Az. 14 K 2548/08). Laut der allgemein gültigen Zulassungsordnung für den Straßenverkehr ist dies ein allein für den Vollzugsdienst der Polizei obligatorisches Amtsprivileg.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, verlangte die klagende Stadtverwaltung wenigstens eine Ausnahmeregelung für den Fuhrpark ihres Ordnungsamtes. Das wies das Gericht aber mit dem Hinweis auf die im Notfall zur Verfügung stehende Polizei zurück.

Das Gericht betonte in seinem Urteilsspruch im übrigen die Notwendigkeit, im Interesse der öffentlichen Sicherheit die Zahl der mit Blaulicht ausgestatteten Fahrzeuge möglichst zu beschränken. Nur so könnten die Missbrauchsgefahr sowie die bei jedem Blaulichteinsatz entstehende zusätzliche Gefahrenlage möglichst auf Dauer gering gehalten werden. (ar/nic)
Peter Schwerdtmann Letzte Änderung: 09.07.2009









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