Urteil: Keine erhöhte Geldbuße statt Fahrverbot bei gravierendem Verkehrsverstoß

Wird die auf einem Autobahnabschnitt zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um fast die Hälfte überschritten, ist ein einmonatiges Fahrverbot das Mindeste, mit dem der Verkehrssünder zu rechnen hat. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Hamm klargestellt (Az. III-3 RBs 120/10).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline, war die betroffene bekannte Schauspielerin auf der A2 mit 146 km/h geblitzt worden. Das Amtsgericht Bielefeld sah aber zunächst von einem Fahrverbot ab und verhängte nur eine erhöhte Geldbuße von 400 Euro. Schließlich müsse die Betroffene erhebliche Strecken zu den Dreh- und Einsatzorten als Schauspielerin zurücklegen, womit der Wegfall der Fahrerlaubnis einem zumindest vorübergehenden Berufsverbot gleichkäme.

Den Deal mehr Bußgeld statt Fahrverbot ließ das Oberlandesgericht allerdings nicht durchgehen. Wegen der doch sehr erheblichen Überschreitung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit und dem daraus resultierenden grob verkehrswidrigen Verhalten dürfe die Betroffene nicht einfach ins Portemonnaie greifen können, sondern müsse sich schon des Lerneffekts wegen gründlichere Gedanken machen, ob und inwieweit sie ihre notwendigen Fahrten nicht auch in anderer Weise organisieren könne, erklärte die Anwaltshotline.

Zudem sei es angesichts ihres überdurchschnittlichen Einkommens für sie die Anstellung eines Chauffeurs ohne weiteres zumutbar. Eine solche finanzielle Belastung müsse jeder hinzunehmen bereit und in der Lage sein, der den öffentlichen Verkehr am Steuer seines Pkw derart gravierend gefährde. Zumal die Geldbuße nunmehr natürlich mit dem merklich geringeren Regelbetrag von 100 Euro festgesetzt wird. (ampnet/nic)
Peter Schwerdtmann Letzte Änderung: 29.07.2010

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