Urteil: Keine generelle Pflicht zur Radwegnutzung
Im konkreten Fall hatte die Stadtverwaltung von Regensburg einseitige Geh- und Radwege neben Straßen eingerichtet und durch blaue Schilder für beide Fahrtrichtungen eine Benutzungspflicht angeordnet. Die Kommune begründete dies mit Sicherheitserwägungen. Das Gericht folgte dem jedoch nicht und stellte in einem ungewöhnlich detaillierten 41-seitigen Urteil klar, dass Radwege nur dann als benutzungspflichtig gekennzeichnet werden dürfen, wenn wegen besonderer örtlicher Verhältnisse eine erheblich erhöhte Gefährdung für die Verkehrsteilnehmer besteht.
Im vorliegenden Fall konnten die Richter eine solche Gefährdung nicht erkennen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass auch in zahlreichen anderen Fällen die Benutzungspflicht für Radwege ohne ausreichenden Rechtsgrund angeordnet wurde. Eine solche Anordnung dürfe jedoch nur eine Ausnahme sein, so der Urteilstenor. (ampnet/nic)
Peter Schwerdtmann Letzte Änderung: 21.11.2009
Leser dieser News interessierten sich auch für folgende Themen:
- Urteil: Kokain gefährdet den Führerschein
- Urteil: Entfernen von Führerschein-Aufklebern keine Urkundenfälschung
- Urteil: Schnurloses Telefonieren im Auto nicht grundsätzlich verboten
- Urteil: Bei der Kollison des Fahrzeugs mit aufgewirbelten Gegenständen haftet...
- Urteil: Händler muss Gebrauchtwagen mit neuem Tacho zurücknehmen


